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Grundsteuerreform 2025

Wichtige Informationen!

Aus gegebenem Anlass möchten wir auf auftretende Probleme bei der Umsetzung der Grundsteuerreform hinweisen:
Durch die Grundsteuerreform zum 01.01.2025 wurde das bisherige Bewertungsverfahren für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft durch eine neues Bewertungsverfahren abgelöst. Damit wurden alle Bescheide der Grundsteuer A und B per Gesetz zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.


1. Einzahlung alter Steuerbeträge
Zur Aufhebung der Steuerbescheide zum 31.12.2024 wurden keine Aufhebungsbescheide versandt.
Aufgrund der Vielzahl von Einzahlungen auf Grundlage der alten Bescheide, bitten wir darum, keine Einzahlung vorzunehmen, solange Sie keinen neuen, ab 2025 geltenden, Grundsteuerbescheid erhalten haben.

 

2. Grundsteuer für Garagen und Gärten
Bis zum 31.12.2024 musste von jedem Nutzer der Gärten und Garagen auf fremden Grund und Boden, separat die Grundsteuer bezahlt werden. Seit dem 01.01.2025 hat sich das Verfahren geändert. Die Grundsteuer wird zunächst als Gesamtbetrag dem Eigentümer des Grund und Bodens (derjenige der die Grundsteuererklärung abgegeben hat) zugeordnet. Dieser hat den Steuerbetrag an die Stadt zu entrichten und die Steuern anteilmäßig auf die einzelnen Nutzer umzulegen.
Die Eigentümer des Grund und Bodens werden sich dazu zu gegebener Zeit mit den Nutzern in Verbindung setzen.
Somit sind seit dem 01.01.2025 für diese Grundstücke keine Zahlungen durch die einzelnen Nutzer erforderlich.


3. Daueraufträge
Wir bitten noch gültige Daueraufträge aus Vorjahren entsprechend den neuen Steuerbescheiden anzupassen oder zu löschen, um falsche Einzahlungen oder Doppelbuchungen zu vermeiden.


4. Grundstücksgemeinschaften der Grundsteuer A und B
Bei Bescheiden für Grundstücks-, Erben- oder Eigentumsgemeinschaften wird immer der Steuerbetrag für die gesamte Gemeinschaft ausgewiesen. Eine anteilige Aufteilung nach Eigentümer ist nicht möglich.
Über die Zahlung der Steuer ist nach Möglichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu entscheiden.
Dies wird unterschiedlich gehandhabt:
Variante 1: eine „verantwortliche“ Person zahlt gesamt für die Gemeinschaft ein und lässt sich die Steuer von den anderen Eigentümern erstatten
Variante 2: jeder Eigentümer rechnet sich seinen Anteil raus und zahlt nur seinen Anteil ein
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass das Lastschriftmandat für solche Gemeinschaften nur erteilt werden kann, wenn eine „verantwortliche“ Person die Steuer für die gesamte Gemeinschaft einzahlt. Eine Abbuchung für mehrere Eigentümer ist nicht möglich.
Bitte nehmen Sie keine Zahlungen vor, bis Sie einen neuen Grundsteuerbescheid erhalten haben.


5. Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaftliche Flächen
Das Verfahren zur Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen wurde zum 01.01.2025 von der Pächter- auf die Eigentümerbesteuerung umgestellt. Demnach haben bis zum 31.12.2024 die Pächter der Flächen den Grundsteuerbescheid bekommen und auch gleich die Steuer bezahlt. Ab 2025 wird die Steuer zunächst dem Eigentümer zugerechnet und dieser muss sich anschließend zur Bezahlung mit dem Pächter abstimmen.