Gaststättengewerbe Erlass von Anordnungen (nachträglich)
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Gaststätte betreiben, kann die zuständige Behörde jederzeit Anordnungen erlassen, soweit dies zum Schutz der Gäste oder der im Betrieb Beschäftigten oder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es sind ggf. Unterlagen erforderlich. Wenden Sie sich an die zuständige Behörde.
Welche Gebühren fallen an?
Es werden ggf. Kosten erhoben. Wenden Sie sich an die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen den Erlass von Anordnungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt