Schiedsstellen

Schiedsstelle Staßfurt 

Vorsitzende: Beatrice Könnecke
Stellvertreter: Hans-Friedrich Mähne

Zuständigkeit:
Staßfurt (gesamtes Stadtgebiet) mit den Ortsteilen Athensleben, Hohenerxleben, Löderburg, Lust, Neu Staßfurt, Neundorf (Anhalt), Rathmannsdorf, Rothenförde
 
Sprechzeiten finden nach Bedarf und telefonischer Vereinbarung unter 0163/4362555 im Speiseraum des Jugend- und Bürgerhauses in Staßfurt, Straße der Solidarität 15, statt.
 

Per E-Mail ist die Schiedsstelle unter
beatrice.koennecke@schiedsfrau.de
erreichbar.


Schiedsstelle Förderstedt

Vorsitzende: Anni Neitzke

Zuständigkeit:
Ortsteile Atzendorf, Brumby, Förderstedt, Glöthe, Löbnitz (Bode) und Üllnitz
 

Die Sprechzeiten finden nach Bedarf im Rathaus in Förderstedt, Magdeburg-Leipziger-Str. 24 statt. Die Anmeldung erfolgt unter Tel.: 039266/51067.


Allgemeine Informationen über die Aufgaben einer Schiedsstelle

Die auf kommunaler Ebene eingerichteten Schiedsstellen sind neben Notaren und Rechtsanwälten zur Durchführung von außergerichtlichen, obligatorischen Schlichtungsverfahren auf der Grundlage des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes LSA zuständig.
Die Schiedsstelle ist eine Einrichtung zur Schlichtung kleiner Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten - vermögensrechtlicher oder strafrechtlicher Art.
Das vor der Schiedsstelle durchzuführende Schlichtungsverfahren hat das Ziel einen Vergleich herbeizuführen, also den Betroffenen zu einer Einigung zu verhelfen.
Die Verhandlung einer Rechtsstreitigkeit vor der Schiedsstelle hat den Vorteil, dass das Verfahren schneller, unbürokratischer und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren ist.


Mit welchen Angelegenheiten kann man sich an die Schiedsstelle wenden?

Schlichtungsverhandlungen können z. B. stattfinden bei:

  • vermögensrechtlichen Ansprüchen (z.B. Ansprüche auf Schadenersatz, Herausgabe-, Beseitigungsansprüche)
  • nachbarrechtliche Angelegenheiten
  • strafrechtliche Angelegenheiten (z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, üble Nachrede)

In einigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Erhebung einer Klage vor einem ordentlichen Gericht erst zulässig, wenn ein Schlichtungsverfahren vor einer Schiedsstelle stattgefunden hat. Es handelt sich dabei:

  • um nachbarrechtliche Streitigkeiten (z.B. Störungen vom Nachbargrundstück, Streitigkeiten über die Errichtung eines Zaunes, überhängende Zweige)
  • um Ehrenschutzklagen ohne presserechtlichen Bezug (z.B. Beleidigung, Verleumdung, die nicht in Presse und Rundfunk begangen wurde) 

Nicht in die Zuständigkeit der Schiedsstelle fallen folgende Angelegenheiten:

Streitigkeiten, die den Familienstand oder die Personenrechte betreffen

  • Ehesachen
  • Namensstreitigkeiten
  • Betreuungssachen

Streitigkeiten, für die die Arbeitsgerichte zuständig sind

Streitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, eines Landes, der Gemeinden und Kreise sowie der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • Grundbuchangelegenheiten
  • Erbschein- und Nachlassangelegenheiten

Wie wird eine Schiedsstelle tätig?

Die Schiedsstelle wird auf schriftlichen Antrag oder eines zu Protokoll der Schiedsstelle erklärten Antrages einer Person einer an der Streitigkeit beteiligten Person tätig.

Grundsätzlich ist die Schiedsstelle zuständig, in deren Bezirk die gegnerische Partei wohnt.